Legitimation und Limitierung von Onlineangeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Konzeption der Kommunikationsverfassung des 21. Jahrhunderts ; Rechtsgutachten im Auftrag der Stiftervereinigung der Presse e...

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Bibliographische Detailangaben
Titel: Legitimation und Limitierung von Onlineangeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ; Konzeption der Kommunikationsverfassung des 21. Jahrhunderts ; Rechtsgutachten im Auftrag der Stiftervereinigung der Presse e.V.
Beteiligte: Gersdorf, Hubertus (VerfasserIn)
Verfasserangabe: von Hubertus Gersdorf
veröffentlicht:
Teil von: Schriften zu Kommunikationsfragen ; 47
Medientyp: Buch, E-Book

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Beschreibung: Literaturverz. S. [123] - 130
Umfang: 130 S.; graph. Darst; 233 mm x 157 mm
ISBN: 9783428130238
Sprache: Deutsch
Teil von: Schriften zu Kommunikationsfragen ; 47
Schlagwörter:
Kollektion: K10plus (FID Media)
Inhaltsangabe
Zusammenfassung:

"Wer nicht online geht, wandert ins Museum" (Markus Schächter). Eine Internetpräsenz ist nicht nur für den etablierten Kreis der Rundfunkveranstalter und der Zeitungs- und Zeitschriftenverlage, sondern für die gesamte Informationsgesellschaft unverzichtbar. Da Rundfunk und Presse durch unterschiedliche Ordnungsprinzipien gekennzeichnet sind, stoßen im Internet zwei Welten aufeinander. Welche Welt gilt im Internet? Und insbesondere: Darf es oder muss es öffentlich-rechtliche Angebote auch im Internet geben? Eine Antwort auf diese Fragen kann nur dann gefunden werden, wenn man grundrechtstheoretischen Boden betritt. Die Konzeption des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als "dienende Freiheit" ist Chiffre zur Legitimation eines umfassenden Onlineengagements des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Diese Konzeption trägt den grundlegenden Änderungen der modernen Informationsgesellschaft, in der Medien-Freiheiten Jedermann-Freiheiten sind, nicht Rechnung. Sie besitzt auch keine Anschlussfähigkeit an die europarechtliche Grundrechtsdogmatik, die "dienende (Medien-)Freiheiten" nicht kennt. Erforderlich ist eine (Wieder-)Belebung des individualrechtlichen Kerns der grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit. Nach Maßgabe der gebotenen (Neu-)Konzeption der grundrechtlichen Kommunikationsverfassung ist eine Vollversorgung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Internet von Verfassungs wegen unzulässig. Gebührenfinanzierte Onlineangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind nur zulässig, wenn sie im Vergleich zu den Angeboten Privater einen (quantitativen oder qualitativen) kommunikativen Mehrwert begründen. Darüber hinaus sind besondere Vorkehrungen der Vielfaltsicherung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk notwendig. Semistaatliche Organisationsstrukturen - wie beim ZDF - rechtfertigen kein (Gebühren-)Privileg. (Quelle: Verlag / Internet).

"Wer nicht online geht, wandert ins Museum" (Markus Schächter). Eine Internetpräsenz ist nicht nur für den etablierten Kreis der Rundfunkveranstalter und der Zeitungs- und Zeitschriftenverlage, sondern für die gesamte Informationsgesellschaft unverzichtbar. Da Rundfunk und Presse durch unterschiedliche Ordnungsprinzipien gekennzeichnet sind, stossen im Internet zwei Welten aufeinander. Welche Welt gilt im Internet? Und insbesondere: Darf es oder muss es öffentlich-rechtliche Angebote auch im Internet geben? Eine Antwort auf diese Fragen kann nur dann gefunden werden, wenn man grundrechtstheoretischen Boden betritt. Die Konzeption des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als "dienende Freiheit" ist Chiffre zur Legitimation eines umfassenden Onlineengagements des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Diese Konzeption trägt den grundlegenden Änderungen der modernen Informationsgesellschaft, in der Medien-Freiheiten Jedermann-Freiheiten sind, nicht Rechnung. Sie besitzt auch keine Anschlussfähigkeit an die europarechtliche Grundrechtsdogmatik, die "dienende (Medien- )Freiheiten" nicht kennt. Erforderlich ist eine (Wieder- )Belebung des individualrechtlichen Kerns der grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit. Nach Massgabe der gebotenen (Neu- )Konzeption der grundrechtlichen Kommunikationsverfassung ist eine Vollversorgung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Internet von Verfassungs wegen unzulässig. Gebührenfinanzierte Onlineangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind nur zulässig, wenn sie im Vergleich zu den Angeboten Privater einen (quantitativen oder qualitativen) kommunikativen Mehrwert begründen. Darüber hinaus sind besondere Vorkehrungen der Vielfaltsicherung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk notwendig. Semistaatliche Organisationsstrukturen - wie beim ZDF - rechtfertigen kein (Gebühren- )Privileg. (Quelle: Verlag / Internet)